Auf Dividendenerträge gelten international unterschiedliche Steuersätze. Zu viel bezahlte Steuern können zurückgefordert werden.©Elke Mayr
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Anleger zahlen auf im Ausland ausgeschüttete Dividenden und Zinsen oft eine saftige Quellensteuer. Wie Sie bei Dividendenausschüttungen und generell bei Kapitaleinkünften im Ausland im Zuge von Doppelbesteuerungsabkommen diese Steuern rückerstattet bekommen.
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Österreichische Privatanleger sind oft unfreiwillig großzügig. Sie verschenken Jahr für Jahr Geld – vor allem der Finanz - selbst im Ausland. Der Fall tritt ein, sobald sie in ausländische Wertpapiere wie Aktien und Anleihen investieren. Wenn aus diesen Investments Ausschüttungen fällig werden, so werden diese in Form von Zinsen oder Dividenden ausbezahlt.
Was ist eine Quellensteuer?
Anleger erhalten die Bruttoausschüttung Zinsen und Dividenden von Wertpapieren jedoch nicht direkt auf ihr Konto. Eine Quellensteuer (QueSt) bezeichnet die Einhebung der Ertragssteuer direkt an der Quelle. Nur der Nettobetrag wird vom Schuldner an den Gläubiger in einem anderen Land überwiesen Sowohl die Finanzverwaltung im Quellenstaat als auch der österreichische Fiskus machen in der Regel Steueransprüche geltend: Einerseits die im Ausland fällige sogenannte Quellensteuer, andererseits die Kapitalertragssteuer (KESt) im Inland.
Besteuerung aller in- und ausländischen Einkünfte in Österreich
Österreichische Privatanleger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich unterliegen mit ihrem Welteinkommen der Besteuerung in Österreich. Selbst wenn Dividendenzahlungen bereits im Ausland einer Besteuerung unterzogen wurden.
Was ist ein Quellenstaat?
Der Quellenstaat ist der Staat, in dem die Steuer auf die jeweiligen Wertpapiere ursprünglich entsteht. Der Begriff gilt damit für den Staat, aus dem der Steuerpflichtige Einkommen bezieht oder in dem er Vermögen besitzt, obwohl er dort nicht seinen steuerlichen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz unterhält.
Was versteht man steuerlich unter einer Ansässigkeit?
Die steuerliche Ansässigkeit einer natürlichen Person ist jener Ort, an dem diese einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was versteht man unter einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
Wenn es um die Besteuerung von ausländischen Kapitalerträgen geht, wird es für Anleger knifflig, da in solchen Fällen in zwei Ländern Steuern fällig werden: im Quellenstaat und im Ansässigkeitsstaat. Österreich hat mit den wichtigsten Staaten Verträge - sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - abgeschlossen, die verhindern, dass grenzüberschreitende Einkünfte sowohl in Österreich als auch im Ausland – also doppelt – besteuert werden. Diese DBA regeln, welcher der beiden Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht anwenden darf, also letzten Endes besteuern darf und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss, mit dem Ziel einer effektiven Einmalbesteuerung.
Ausländische Aktiensteuer Österreich - Quellensteuer kann zurückgeholt werden
Anleger erhalten durch Abzug der ausländischen Quellensteuer bereits den um die Steuer verminderten Ausschüttungsbetrag. Anleger können sich in der Regel in einigen Ländern einen nicht unwesentlichen Teil der ausländischen Quellensteuern rückerstatten lassen. Die steuerliche Basis dafür bildet das bereits erwähnte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem jeweiligen Vertragsstaat.
1. Die Besteuerung von ausländischen Dividenden
Einerseits hat der Ansässigkeitsstaat Recht auf Besteuerung des Welteinkommens inklusive Kapitalvermögen, wohingegen der Quellenstaat zumeist ein beschränktes Recht auf Besteuerung von solchen Kapitaleinkünften durch Abzug der Quellensteuer hat. Diese Quellensteuer kann im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden.
2. So erfolgt die Besteuerung von im Ausland erzielten Kapitaleinkünften
Als Einkünfte aus Kapitalvermögen werden Erträge aus privatem Kapitalvermögen besteuert. Die Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte erfolgt durch das Einbehalten und die Abfuhr der Quellensteuer an das ausländische Finanzamt. In Österreich wird diese bereits bezahlte Steuer in der Regel auf die inländische Kapitalertragsteuer angerechnet.
so das Finanzministerium in einer Stellungnahme zum Thema Quellensteuer.
Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
Die aktuelle Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen ist auf der Homepage des Finanzministeriums zu finden. Jedes DBA ist für sich ein eigener Staatsvertrag und kann daher von den anderen Doppelbesteuerungsabkommen abweichen. Die von Österreich abgeschlossenen Abkommen orientieren sich weitestgehend am OECD-Musterabkommen.
Im Schnitt liegt der anzurechnende Höchstsatz der Quellensteuer zwischen 10 und 35 Prozent. Österreichische Anleger können sich daher einen diesen Wert übersteigenden Quellensteuersatz von der ausländischen Behörde zurückholen.
Quellensteuer auf Dividenden
Dividendenausschüttungen von Schweizer Aktiengesellschaften werden in der Schweiz mit einer Quellensteuer von 35 Prozent belegt. Bei einer Ausschüttung von beispielsweise 1.000 Franken kommen somit nur 650 Franken im Depot eines Österreichers an.
2. KESt: Die Bemessungsgrundlage
In Österreich werden Dividendenerträge wiederum mit der Kapitalertragssteuer (KESt) besteuert, wobei der österreichische Fiskus als Bemessungsgrundlage den ursprünglich ausgeschütteten Betrag von beispielsweise 1.000 Franken heranzieht. Der Steuersatz dafür liegt bei 27,5 Prozent, was in dem Beispiel einer Besteuerung von 275 Franken entspricht. Die Schweizer Quellensteuer wird nur in der Höhe auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet, wie sie im DBA vorgesehen ist. Die darüberhinausgehende Quellensteuer müssen Sie von der eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern.
Quellensteuer auf Zinsen
Für Zinsen aus Sparguthaben oder Anleihen heben die Eidgenossen wie für Dividendenausschüttungen ebenfalls 35 Prozent ein.
Quellensteuer am Beispiel Deutschland, Schweiz, der USA und Frankreich
Die Quellensteuer wird bei Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden fällig.
Dividenden: So viel Steuern sind zu bezahlen
Dividenden werden im Ansässigkeitsstaat, also am Wohnort des Dividendenempfängers, besteuert. Deutschland darf dennoch 15 Prozent der Bruttodividenden von Aktien und GmbH-Anteilen einbehalten. Ein nach dem DBA zulässiger Steuerabzug wird auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet. Der zu erwartende Rückerstattungsbetrag beträgt 11,375% der Bruttodividende.
Zinsbesteuerung
Zinsen dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden.
Quellensteuer USA Österreich
Die Quellensteuer beträgt für Privatanleger 15 Prozent. Für Gesellschaften sind es fünf Prozent von der Bruttodividende, wenn der Dividendenempfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt. Zinsen dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Zinsempfängers besteuert werden.
Quellensteuer Frankreich und Österreich
Die Quellensteuer beträgt für Privatanleger 12,8 Prozent und für Gesellschaften 26,5 Prozent der Bruttodividende. Unter gewissen Umständen stehen Anlegern das Recht auf eine Steuergutschrift bis zur Höhe der halben Bruttodividende zu. Sie gilt als Teil der empfangenen Dividenden und unterliegt ebenfalls der Quellensteuer.
Zinsen
Zinsen dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden.
Anrechnungsmethode
Bei der Anrechnungsmethode wird die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet. Deutschland beispielsweise wendet dieses System unter anderem für Dividenden, Zinsen (Einkünfte als echter stiller Gesellschafter), Aufsichtsratsvergütungen, Künstler und Sportler an. Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat die im anderen Staat bezogenen Einkünfte von der Besteuerung.
Steuerrückerstattung am Beispiel Schweiz
Eine Steuer-Rückerstattung kann in zwei Schritten erfolgen und die Steuerlast, die am Schweizer Beispiel (oben) bei 62,5 Prozent liegen würde, deutlich reduzieren. Und zwar auf den in Österreich geltenden KESt-Steuersatz von 27,5 Prozent.
1. Kapitalertragssteuer
Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Schweiz sind 15 Prozent der 35-prozentigen Schweizer Quellensteuer auf die österreichische Kapitalertragsteuerschuld anzurechnen. Somit wird die österreichische Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent auf 12,5 Prozent reduziert. Somit ergibt sich für den Anleger auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens eine Nettodividende von 525 Franken statt 375 Franken.
In einem zweiten Schritt kann man als Österreicher auf Basis der hohen Quellensteuer vom Schweizer Fiskus Geld zurückfordern und so die Steuern auf den Dividendenertrag weiter reduzieren.
Im Rechenbeispiel liegt der Steuersatz nach der Rückforderung im Zuge des Doppelbesteuerungsabkommens immer noch bei 47,5 Prozent. Als Österreicher muss man auf Dividendenerträge jedoch nur 27,5 Prozent Kapitalertragssteuer leisten. Die zu viel bezahlte Steuer - immerhin 20 Prozent oder 200 Franken - kann man sich von der Schweizer Finanzbehörde rückerstatten lassen.
Die fällige Steuerleistung reduziert sich somit von ursprünglich 625 Franken auf 275 Franken. Der in Österreich steuerpflichtige Anleger muss nicht mehr Kapitalertragsteuer zahlen, wie wenn er an einer österreichischen Aktiengesellschaft beteiligt wäre und daraus eine Dividendenzahlung erhalten hätte.
Länder mit hohen Rückerstattungsätzen
Es gibt noch zahlreiche andere Länder, bei denen sich die Rückerstattung der Quellensteuer lohnt. Das sind beispielsweise Tschechien mit 25 Prozent, Schweden, Schweiz und Portugal mit 20 Prozent. Belgien refundiert ausländischen Staatsbürgern, ebenfalls auf Verlangen 15 Prozent, Frankreich zahlt Privatanlegern 13,7% zurück und Gesellschaften 11,5%, Belgien und Dänemark 12 Prozent, gefolgt von Deutschland 11,375 Prozent oder Italien 11 Prozent. Als Anleger muss man jedoch selbst die Initiative ergreifen und die Steuerrückzahlung aktiv einfordern.
Als Anleger muss man jedoch selbst die Initiative ergreifen und die Steuerrückzahlung aktiv einfordern. Andernfalls werden zu den laut österreichischer KESt zu leistenden 27,5 Prozent noch die Quellsteuersätze der jeweiligen Staaten aufgeschlagen. Inhaber tschechischer Aktien hätten demzufolge bei einer Dividendenausschüttung eine Gesamtsteuerbelastung von 52,5 Prozent zu tragen.
1. Quellensteuer
Für den Fall, dass die im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuer höher als der im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Höchststeuersatz ist (üblicherweise 10 oder 15 Prozent), kann die Rückerstattung der Steuer im Ausland beantragt werden.
Die dazu erforderlichen Formulare findet man auf der Homepage der obersten Finanzbehörde des jeweiligen Landes. Zusätzlich muss noch die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich durch das Finanzamt bestätigt werden.
2. Anleger-Bestätigung
Manche Länder bestehen auf Beilage von Bestätigungen mit denen nachgewiesen wird, dass der Privatanleger zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung die Aktie tatsächlich besessen hat. Das ist etwa in der Schweiz und Deutschland der Fall. Eine solche Bestätigung ist allerdings in der Regel kostenpflichtig. In Deutschland werden dafür etwa pro Aktienposition zwischen 35 und 40 Euro verrechnet.
Mit dem Rückerstattungsantrag müssen zudem einige Formulare ausgefüllt werden, gegebenenfalls müssen weitere geforderte Bestätigungen beigebracht werden. Dieser Aufwand rentiert sich in den meisten Fällen erst bei einer zurückzufordernden Quellensteuer ab 150 Euro.
3. Antrag muss eingebracht werden
Anleger können den Antrag für die Rückerstattung der Quellensteuer problemlos selbst erledigen. Die für einzelne Länder notwendigen Bestätigungen kann man von seiner Bank anfordern. Die Rückerstattung muss zudem nicht einzeln pro Kalenderjahr erfolgen, sondern kann gebündelt in den vorgeschriebenen Beantragungszeiträumen eingebracht werden: In Frankreich sind das beispielsweise zwei Jahre, in der Schweiz drei Jahre und in Deutschland vier Jahre.
Die Rückerstattung der zu viel bezahlten Quellensteuer kann dann allerdings durchaus eine Weile dauern. Laut Schoellerbank-Expertin Günther je nach Staat zwischen sechs und 24 Monate.
Kosten für die Rückerstattung der Dividendensteuer
Der administrativen Aufwand sich die im Ausland gezahlte Dividendensteuer meist jedoch recht hoch. In Deutschland beispielsweise ist es dazu nötig eine deutsche Steuernummer zu beantragen, sich im beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (POB) zu registrieren. Weiterer administrativer Aufwand kommt bei jeder Einreichung hinzu. Kostenintensiv sind die Steuerbestätigungen, die bei jeder eingereichten Position anfallen. Die Kosten für eine Steuerbestätigung beträgt für Deutschland 50 Euro.
Die Steuerformulare zur Rückerstattung der Quellensteuer Österreichischer Partnerstaaten
Frankreich und Italien
In manchen Ländern wird eine Quellensteuer-Rückerstattung jedoch öfters zu einem unüberwindbaren bürokratischen Hindernis. Besonders schwierig ist es in Frankreich und Italien. Dort kann die Einreichung nur über einen im Land ansässigen Intermediär erfolgen. Diese Länder können daher nur über ein Rückerstattungsservice der österreichischen Depotbank adressiert werden.
Rückforderung an Steuerberater auslagern
Für den Privatanleger besteht auch die Möglichkeit, die Rückforderung an seinen Steuerberater auszulagern. Zusätzlich zu den administrativen Kosten sind in diesem Fall noch die Kosten für den Fachexperten mit einzurechnen. Bestenfalls ist der Privatanleger Kunde einer Bank, die dies für ihn erledigt. Aufgrund des hohen Aufwands wird das allerdings nur von wenigen Banken angeboten. Die Schoellerbank zählt zu den ausgesuchten Instituten, die diese Dienstleistung in Österreich anbieten.
Quellensteuer-Tipp: Was es bei der Auswahl von Wertpapieren zu beachten gilt
Aus steuerlicher Sicht - und aus Sicht des potenziellen Ertrags - sollte man vor einem Investment in Aktien oder Anleihen die Höhe der ausländischen Quellensteuersätze gleich einkalkulieren. Schließlich haben diese direkte Auswirkungen auf die persönliche Rendite nach Steuern. Aktien der USA, Großbritannien, Hongkong oder Russland werden niedrig besteuert. Werden beispielsweise US-Aktien erworben, so ist die in den USA einbehaltene Quellensteuer für den österreichischen Privatanleger mit 15 Prozent genauso hoch wie der maximale Anrechnungsbetrag gemäß Doppelbesteuerungsabkommen. Für Anleger in US-Aktien bedeutet das, dass Dividenden auch ohne das aufwendige Rückerstattungsprozedere nicht höher besteuert werden wird als mit den in Österreich geltenden 27,5 Prozent KESt. Das gilt auch für Dividendenzahlungen von Aktien, die in Länder wie Großbritannien, Luxemburg, Niederlande, Hongkong, Japan und Russland notieren
Author: Lisa Jackson
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